AUB muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

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Kreis Lippe. Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die Bundesagentur für Arbeit weist arbeitslose Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit arbeitslose Bürger weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der e-Services lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochgeladen werden. (lwz)