Kreis Lippe. Zahlreiche Lipper sind derzeit mit dem Fahrrad unterwegs. Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug gilt es, sowohl zum Schutz- als auch zum Radfahrstreifen Abstand zu halten. Der Kreis erklärt die Regeln.
Noch immer steigt der Anteil der Radfahrer unter allen Verkehrsopfern. Immer wieder sind zu geringe Abstände bei Überholvorgängen und fehlende Rücksichtnahme die Unfallursache. Das größte Hemmnis, aufs Rad zu steigen, bleibt für die meisten deshalb die Unsicherheit auf den Straßen.
Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen ausreichend Abstand zu Radfahrern einhalten. Egal ob gestrichelte oder durchgezogene Linie auf der Straße: Innerorts gilt beim Überholen mindestens 1,5 Meter Abstand, außerorts mindestens zwei Meter. Schutzstreifen sind an der gestrichelten Linie zu erkennen, Radfahrstreifen haben eine durchgezogene Linie.
„Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn. Somit schützt das Abstandsgebot der Straßenverkehrsordnung die Radfahrer beim Überholen“, sagt Anna-Lena Mügge, Radverkehrsbeauftragte des Kreises Lippe.
„Etwas anders ist es beim Radfahrstreifen: Er ist ein Sonderweg für den Radverkehr und somit kein Teil der Fahrbahn. Deshalb gilt das Abstandsgebot dort nicht – aber das Rücksichtnahme- und Gefährdungsgebot“, erklärt sie weiter.
Im Ergebnis macht es für den einzuhaltenden Sicherheitsabstand keinen Unterschied, weiß Christian Bange, stellvertretender Radverkehrsbeauftragter: „Eine Linie auf der Fahrbahn ändert nichts an den physischen und psychischen Folgen eines zu dichten Vorbeifahrens. Sogwirkung, Erschrecken oder Verunsicherung können zu den Folgen zählen. Möglicherweise kann es sogar dazu führen, dass Bürger in ihrem Alltag eingeschränkt werden, indem sie bestimmte Strecken oder das Radfahren überhaupt meiden“, sagt er.
Fahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen sowie auf Schutzstreifen weder parken noch halten. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren – etwa um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Fehlverhalten kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden. Für Radfahrer gilt beim Befahren von Radfahrstreifen sowie Schutzstreifen das Rechtsfahrgebot.
Manchmal kann aufgrund geringer Breite der Fahrbahn lediglich auf einer Seite ein Schutzstreifen oder Radfahrstreifen markiert werden. Dieser darf dann nur benutzt werden, wenn er sich in Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Fahrbahn befindet.
Wenn man stattdessen eine Straße entlang fährt, auf der lediglich links – also auf der Gegenfahrbahn – ein Schutzstreifen oder Radfahrstreifen zu sehen ist, dann darf man diesen Schutzstreifen oder Radfahrstreifen in dieser Situation nicht benutzen. (lwz)
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Bereits zu Schulzeiten entdeckte Yves Brummel seine Leidenschaft für Journalismus, die er während seiner knapp neunjährigen Tätigkeit als Freier Mitarbeiter in der Lokalsportredaktion des Westfalen-Blatts in Gütersloh vertiefen durfte. Nach Stationen unter anderem in den Medienabteilungen von Arminia Bielefeld und Dr. Kurt Wolff sowie in der Sportkommunikation der Arvato-Medienfabrik landete er nach Abschluss seines Masterstudiums im Bereich Journalismus und Medienkommunikation als Freier Redakteur bei Lippe aktuell. Zudem war der gebürtige Gütersloher zu dieser Zeit für den Postillon in Lage tätig. Seit 2023 ist er Freier Redakteur bei der LWZ und schreibt für das Westfalen-Blatt in Schloß Holte-Stukenbrock.