Gefahrenstelle für Schüler: Neuer Fußgängerüberweg in Schlangen verstößt gegen Vorschriften

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Symbolfoto: Adobe Stock

Schlangen. Die Gemeindeverwaltung hat am Schulzentrum in Schlangen einen roten, kurvig verlaufenden Fußgängerüberweg für die Grundschüler auf die Fahrbahn markieren lassen.

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Dieser verstößt allerdings nicht nur gegen die bestehenden Vorschriften. Mehr noch: Der Kreis Lippe und die Kreispolizeibehörde beurteilen den Überweg als Gefahrenstelle für Schulkinder und Fußgänger – und nicht als eine vermeintlich sichere Querungsstelle. Daher hat die Verkehrsbehörde des Kreises Lippe angeordnet, den Überweg zu entfernen.

Wie bei Verkehrszeichen können auch Straßenmarkierungen nur auf Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde – in diesem Fall der des Kreises Lippe – aufgebracht werden. Dafür gelten verschiedene Rechtsnormen und besondere Richtlinien. Diese regeln konkret, welche Art von Markierungen zulässig sind. Abmessungen, Verlauf und auch die etwaige Farbgebung sind genormt.

Im vorliegenden Fall in Schlangen ist die Verkehrsbehörde des Kreises Lippe weder beteiligt noch informiert worden (die Polizei ebenfalls nicht). Auch eine Anordnung gibt es nicht. Die Folge: Die Markierung verstößt nicht nur in mehreren Punkten gegen die genannten Vorschriften. Die Verkehrsbehörde des Kreises Lippe und die Kreispolizeibehörde sehen zudem erhebliche Sicherheitsrisiken für Fußgänger – insbesondere für die Schüler in dem Bereich.

Die größte Problematik ergibt sich nämlich dadurch, dass den Fußgängern eine vermeintlich sichere Querungsstelle angeboten wird, die das Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht vorsieht. Hinzu kommt, dass durch auf den Behindertenparkplätzen stehende Autos die Sicht auf Kinder verdeckt werden kann, die die Straße überqueren möchten.

Außerdem ist völlig unklar, wer an der Stelle Vorrang hat – Autofahrer oder Fußgänger. Durch die in Schlangen erstellte Markierungen ergibt sich jedenfalls keine Wartepflicht für Autofahrer. Sie werden stattdessen an dieser Stelle mit einer gänzlich unbekannten Fahrbahnmarkierung konfrontiert. Das alles kann zu Handlungsunsicherheiten bei Fußgängern und Autofahrern sowie zu gefährlichen Situationen führen, die man eigentlich vermeiden will.

Darüber hinaus sind Furteinfärbungen wie die in Schlangen nur an besonderen Konfliktstellen bei Radwegen vorgesehen. Dies kann nicht auf Fußgängerüberwege übertragen werden. Der im Schlänger Fall in Weiß aufgebrachte, unterbrochene Querstrich lehnt sich obendrein optisch an eine sogenannte Fußgängerfurt an, welche aber nur im Zuge von Fußgängerampeln aufgebracht werden darf.

Die Wegführung widerspricht ebenfalls den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Laut Paragraph 25 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung müssen Fußgänger die Straße zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überqueren. Der in Schlangen angelegte Weg verläuft hingegen kurvig.

Wie die Situation vor Ort gelöst werden kann, werden Gespräche zwischen der Verkehrsbehörde des Kreises Lippe und der Gemeinde Schlangen ergeben. Diese hat inzwischen einen Antrag auf Genehmigung der Fußgängerführung gestellt.

Fest steht allerdings, dass der Überweg aus den genannten Gründen in der derzeitigen Form nicht bestehen bleiben kann. Die Kreispolizeibehörde Lippe hat bereits eine Stellungnahme dazu abgegeben und sieht wie die Verkehrsbehörde des Kreises Lippe erhebliche Sicherheitsdefizite. (lwz)

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