Lemgo. Das Urteil ist da: Wegen des Zugänglichmachens (Versenden an eine andere Person) von kinderpornografischer Inhalte in fünf Fällen und des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bilder beziehungsweise Videos auf insgesamt 30 Bild- und 37 Videodateien ist ein 59 Jahre alter Mann aus Extertal verurteilt worden.
Das Amtsgericht–Schöffengericht–Lemgo unter Vorsitz von Richter am Amtsgericht, Dr. Hobbeling, verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Der Angeklagte hat die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten gleich zu Beginn der Verhandlung in vollem Umfang eingeräumt. Zudem hat er sich mit der Abgabe einer DNA-Probe und der bereits erfolgten Einziehung zweier Handys, eines Laptops und eines PCs, auf denen die Dateien gespeichert waren, einverstanden erklärt.
Der Angeklagte ist seit 2003 Witwer, seit Jahren arbeitslos und trockener Alkoholiker. Er selbst hält sich nicht für pädophil, gab aber an, eine Therapie absolvieren zu wollen. Welchen Sinn eine Therapie in diesem Fall haben sollte, vermochte der Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts nicht zu erklären.
Der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Bilder, Dateien et cetera von Kindern unter vierzehn Jahren) wird nach § 184 b des Strafgesetzbuches (StGB) als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, der Besitz und die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte (Bilder, Dateien etc. von Jugendlichen
unter achtzehn Jahren) nach § 184 c StGB als Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgt dergestalt, dass zunächst für jede einzelne Tat eine sogenannte Einsatzstrafe gebildet wird. Die Gesamtstrafe wird durch angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe festgelegt. Das Gericht hat Einsatzstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten und zwei Jahren festgesetzt und hieraus die ausgeurteilte Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gebildet. Angesichts der Höhe konnte die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden – dies ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zulässig.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis, aber auch den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte, verglichen mit anderen Fällen, relativ wenige Dateien mit kinder- respektive jugendpornografischen Inhalten besaß. Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass die Bilder beziehungsweise Videos teilweise besondere Gewaltdarstellungen enthielten. Zudem war der Angeklagte vor rund
zehn Jahren bereits einmal wegen einer Sexualstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Das Gericht folgte mit dem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger hatte eine Freiheitsstrafe mit Bewährung beantragt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidiger des Angeklagten kündigte die Rechtsmittel an. (lwz)
Ursprüngliche Meldung:
Lemgo. Am Amtsgericht-Schöffengericht-Lemgo wird seit Mittwoch, 8. November, 9 Uhr, Saal 103, unter Vorsitz von Richter Dr. Hobbeling ein Strafverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Bilder verhandelt. Angeklagt ist ein 59 Jahre alter Mann aus Extertal.
Dieser soll zwischen dem 7. Januar 2022 und dem 11. Januar 2022 viermal mit verschiedenen, nicht identifizierbaren Personen über Telegram gechattet und hierbei Fotos
von Kindern unter 14 Jahren mit pornografischen Inhalten übersandt haben. Die Bilder sollen nackte Kinder, teilweise in anzüglichen Posen, teilweise deren entblößte Genitalien oder im Anal- beziehungsweise Oralverkehr mit Erwachsenen zeigen.
Am 3. April 2022 soll der Angeklagte über WhatsApp eine Videodatei übersandt haben, auf der der unbekleidete Po und Penis eines unter 14 Jahre alten Jungen zu sehen sein soll.
Zudem wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 12. September 2022 30 Bild- und 37 Videodateien gefunden, die auf zwei Mobiltelefonen, einem Laptop und einem PC gespeichert waren. Auf 20 Bild- und 32 Videodateien sollen unbekleidete Kinder unter 14 Jahren und auf weiteren zehn Bild- und fünf Videodateien unbekleidete Jugendliche unter 18 Jahre in ausschließlich auf die Geschlechtsregion reduzierter Pose zu sehen sein.
Die Kinder bzw. Jugendlichen sollen auf diesen Bildern am eigenen Körper, aber auch am Geschlechtsteil anderer Personen, manipulieren und entsprechende Manipulationen, aber auch oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Bilder, Dateien etc. von Kindern unter vierzehn Jahren) wird nach § 184 b des Strafgesetzbuches (StGB) als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, der Besitz und die Verbreitung
jugendpornografischer Inhalte (Bilder, Dateien etc. von Jugendlichen unter 18 Jahren) nach § 184 c StGB als Vergehen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Zudem unterliegen Gegenstände, die zum Besitz oder zur Verbreitung kinderpornografischer Inhalte genutzt werden, der Einziehung. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Staatsanwaltschaft Detmold daher die Einziehung zweier Handys, eines Laptops sowie eines PCs. (lwz)