Wichtige Information: Ladenöffnungszeiten an Weihnachten und Silvester

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Symbolbild. Foto: Adobe Stock

Bad Salzuflen. Die Gewerbebehörde der Stadt Bad Salzuflen weist auf die besonderen Regelungen zu Ladenöffnungen an Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen sowie zu den Tagen des Jahreswechsels hin. Die Regelungen sind im Ladenöffnungsgesetz sowie im Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verankert.

Ladenöffnungszeiten für Verkaufsstellen an Heiligabend

Da der Heiligabend diesjährig ein Sonntag ist, dürfen Verkaufsstellen nach dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen am 24. Dezember bis 14 Uhr öffnen. Allerdings nur, sofern die Verkaufsstelle:

  • ein Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen (Floristik), Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren (Bäckerei) anbietet – für die Dauer von fünf Stunden – längstens jedoch bis 14 Uhr,
  • themenbezogene Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen, anbietet,
  • von landwirtschaftlichen Betrieben, ein Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten bestehen hat, für die Dauer von fünf Stunden – längstens jedoch bis 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume dürfen an Heiligabend nur in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.

Wichtiger Hinweis:

Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels, Kioskbetriebe sowie sonstige Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf anderer Waren – wie beispielsweise Textilien – ist die Öffnung an Heiligabend, an den beiden Weihnachtstagen an Neujahr und auch an Silvester (31. Dezember), der ebenfalls ein Sonntag ist, nicht erlaubt. Auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerksartikeln ist an diesem Tag (31. Dezember) unzulässig.

Öffnungszeiten Spielhallen, ähnliche Unternehmen & gewerbliche Wettannahme an Heiligabend

Nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW ist der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen ab 16.00 Uhr untersagt.

Besondere Öffnungszeiten 1. Weihnachtstag & Neujahr

Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) sowie an Neujahr (01. Januar) für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Jedoch ist es nur erlaubt, diese Waren und ein begrenztes Randsortiment zu verkaufen. Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für den 2. Weihnachtstag (26. Dezember). (lwz)