NRW. Wer sein Konto vertragsgemäß nutzt, stimmt damit nicht automatisch einer Vertragsänderung inklusive Gebührenerhöhung zu
- Die Sparkassen Bielefeld und Bad Oeynhausen sowie die Sparkasse an Volme und Ruhr geben eine Unterlassungserklärung ab.
- Zustimmung zur Gebührenerhöhung muss rechtmäßig eingeholt werden.
- Kunden erhalten zu viel gezahlte Kontogebühren zurück.
Die Verbraucherzentrale NRW hat die Sparkassen Bielefeld, Bad Oeynhausen sowie an Volme und Ruhr wegen unzulässiger Vertragsanpassungen samt Gebührenerhöhungen abgemahnt. „Die Sparkassen haben keine rechtmäßige Zustimmung bei Teilen ihrer Kundschaft eingeholt“, erklärt David Riechmann, Experte für Bankrecht bei der Verbraucherzentrale NRW.
Konkret ging es darum, dass die aktive Nutzung des Girokontos über ein angekündigtes Datum hinaus als fiktive Zustimmung zu den erhöhten Kontoführungsgebühren gelten sollte. „Eine Überweisung oder Geldabbuchung im laufenden Vertragsverhältnis kann aber nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gelten“, so der Experte. „Die Banken müssen dafür vielmehr aktiv auf ihre Kunden zugehen, über die geplante Preiserhöhung informieren und ausdrücklich um Zustimmung bitten.“
Die betreffenden Sparkassen gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Gebührenerhöhungen sind damit gegenstandslos und bereits zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Um die Preiserhöhungen durchzusetzen, werden die Sparkassen ihre Kunden nun erneut informieren, um eine Zustimmung einzuholen. Sollten Verbraucher diese nicht erteilen, kann es eintreten, dass ihr Konto mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
Hintergrund: BGH-Urteil
Im April 2021 urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv): Die Klauseln zu Vertragsanpassungen innerhalb der AGB dürfen demnach nicht so offen formuliert sein, dass der gesamte Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen geändert werden könne. Bisher haben Banken diese Klauseln verwendet, um vertragliche Änderungen wie beispielsweise erweiterte Datenerhebungen, aktualisierte Kontenmodelle und auch Preiserhöhungen bei Bankentgelten durchzuführen. Kund:innen haben nun grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung. (lwz/Polizei