Busreisen-Abzocke: Betrüger-Paar in Lemgo vor Gericht

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Symbolbild. Foto: Adobe Stock

Lemgo. Ein Strafverfahren wegen strafbarer, irreführender Werbung wird am Dienstag, 3. September, um 11.30 Uhr, in Saal 101 des Amtsgerichts Lemgo verhandelt. Den Vorsitz hat Richter Prof. Dr. Hobbeling.

Angeklagt sind eine 64-jährige Frau aus Emstek und ein 30-jähriger Mann aus Hückelhoven. Dem Paar wird vorgeworfen im März 2019 in Lemgo und andernorts gemeinschaftlich in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend geworben zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Detmold erklärt, dass die Angeklagte H. Geschäftsführerin einer Firma für Busreisen sei. Der Angeklagte J. sei Geschäftsführer einer Reisefirma. Beide Firmen werden in der Rechtsform der UG (Unternehmensgesellschaft) geführt.

Die Angeklagten sollen im März 2019 aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes gleichlautende Schreiben an verschiedene Empfänger, unter anderem an den Zeugen F. übersandt haben.

In den Schreiben soll den Empfängern mitgeteilt worden sein, dass sie Reisen im Wert von 299 Euro gewonnen und die Gewinner für die Reisen, inklusive „aller inkludierten Leistungen“, 0 Euro zu zahlen hätten.

Tatsächlich wurde den Empfängern nach Buchung der Reise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mitgeteilt, dass bei Reiseantritt eine Einstiegsgebühr in Höhe von 25 Euro pro Person an den Busfahrer zu zahlen sei.

Darüber hinaus verpflichteten sich die Empfänger an kostenpflichtigen Ausflügen teilzunehmen, für die vor Ort etwa 150 Euro pro Person zuzüglich weiterer 50 Euro pro Person, die die Empfänger vorab als Kaution auf das Konto der Angeklagten H. zu leisten hatten, gezahlt werden sollte.

Zum Verhandlungstermin ist der Geschädigte, der Zeuge F., als Zeuge geladen. Sollte der Vorwurf bewiesen werden, begründete dies eine Straftat nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Strafmaß sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.