Endlich Klarheit: Hofsynagoge in Detmold wird nicht abgerissen

107
Blick auf die Detmolder Hofsynagoge: Diese Aufnahme stammt aus dem April 2019. Foto: Tsungam/Wikimedia

Detmold. Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat keine Abrissgenehmigung für Hofsynagoge in Detmold erteilt. Das denkmalgeschützte Gebäude, ein Fachwerk-Traufenbau an der Bruchmauerstraße 37, wurde laut Denkmaleintragung im 17. Jahrhundert als jüdischer Betsaal errichtet.

Der Eigentümer kann keine Genehmigung für dessen Beseitigung beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 19. September nach mündlicher Verhandlung entschieden und in einer Pressemitteilung öffentlich gemacht.

1988 wurde das seit Ende der 1980er-Jahre unbewohnte Gebäude als Beispiel eines innerstädtischen Gartenhauses in die Denkmalliste der Stadt Detmold eingetragen. Die damalige Eigentümerin stellte im Jahr 2010 einen Antrag auf Abbruch des Baudenkmals. Deshalb erfolgten Untersuchungen mit dem Ergebnis, das Gebäude sei 1633 als jüdischer Betsaal errichtet worden. Diese Feststellung führte 2011 zur Erweiterung der Denkmaleintragung.

2018 versagte die Stadt die Genehmigung zum Abriss des Baudenkmals. Der neue Grundstückseigentümer klagte beim Verwaltungsgericht Minden, auf Erteilung der Abbruchgenehmigung und blieb damit erfolglos. Zur Begründung seiner Berufung machte er geltend, der historische Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es habe sich gar nicht um ein jüdisches Gebetshaus gehandelt. Eine Rettung des abgängigen Gebäudes sie nur als Kopie möglich und ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Er habe vor, stattdessen Parkplätze zu errichten. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Vorsitzende des zehnten Senats des Oberverwaltungsgerichts führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abrissgenehmigung, weil Belange des Denkmalschutzes der Beseitigung des Gebäudes entgegenstehen. Dass es sich dabei um ein Baudenkmal handelt, ergibt sich aus der Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Detmold. Danach ist es 1633 als jüdischer Betsaal des Typs der freistehenden Hofsynagoge errichtet worden.

110 Jahre lang war das Bethaus der Mittelpunkt jüdischen Lebens in der Stadt. Nach einem Umbau Mitte des 19. Jahrhunderts wurde es als Zweifamilienhaus genutzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht erneut zu prüfen, ob die denkmalfachlichen Einschätzungen zur Baugeschichte tragfähig sind und die Denkmalwertbegründung 2011 zu Recht erweitert wurde. Die damals dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Die erforderlichen Erhaltungsarbeiten müssen nicht dazu führen, dass die Identität des Denkmals und damit seine Denkmalaussage beseitigt werden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar ist. Denn die Unverkäuflichkeit des Denkmals hat er nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich nicht hinreichend bemüht, das Denkmal zu einem angemessenen Preis an die Stadt Detmold zu verkaufen. Diese hatte sich zur Bewahrung des kulturellen Erbes ernsthaft an dem Kauf interessiert und ihn wiederholt, über Jahre hinweg angeboten. Der Kläger hat sich dem bis heute verweigert. In der mündlichen Verhandlung hat die Stadt Detmold ihm förmlich die Übernahme des Denkmals

angeboten. Das geltend gemachte Interesse an der Schaffung von zwei bis drei Parkplätzen an der Stelle des Gebäudes muss gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes zurückstehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.