Lemgo: Verfahren gegen Ratsmitglied vorläufig eingestellt

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Symbolbild. Foto: Adobe Stock

Lemgo. Das Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung gegen einen 59-jährigen Lemgoer, der laut Amtsgericht Lemgo Mitglied des Rates der Alten Hansestadt Lemgo ist, wurde gegen eine Geldauflage (gemäß § 153a StPO) vorläufig eingestellt.

Dem Angeklagten wurde auferlegt, 1.000 Euro an den Kinderschutzbund Lemgo zu zahlen. Bei vollständiger Zahlung werde das Verfahren endgültig eingestellt, teilt das Gericht mit.

Der Angeklagte habe eingangs seiner Einlassung darauf verwiesen, jahrelang ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe gearbeitet zu haben. Er bestritt, den Geschädigten beleidigt und bedroht zu haben. Er habe in der Sparkasse Kontoauszüge geholt, als der Zeuge hereingekommen sei und gefragt habe, wem der Wagen gehöre.

Der Zeuge soll gefragt haben, ob er, der Angeklagte, eine Sondergenehmigung habe. Er habe dem Zeugen erklärt, seinen Wagen sofort wegfahren zu wollen, woraufhin der Zeuge ihn beschimpft und gefragt habe, warum er ihn als Kanake beschimpfe. Der Zeuge habe ihm weiter vorgeworfen, ihn beleidigt und bedroht zu haben, was er aber nicht getan habe. Er habe den Zeugen lediglich gefragt, was er für ein Problem habe. Zudem habe sich die Parksituation so dargestellt, dass der Zeuge jederzeit hätte wegfahren können.

Der vernommene Zeuge gab an, zunächst in die Sparkasse gegangen zu sein und den Angeklagten gefragt zu haben, ob er Sonderrechte habe, um direkt vor dem Eingang zu parken. Der Angeklagte habe das bejaht und erklärt, „jetzt mach Dich weg“. Er, der Zeuge, sei in Rage gewesen und habe sich dem Angeklagten in den Weg gestellt, als dieser sein Auto habe wegfahren wollen. Der Angeklagte habe ihn dann als „Scheiß-Kakerlake“ beschimpft und gedroht, ihn „wegzumachen und über den Haufen zu fahren“.

Angesichts der widerstreitenden Aussagen und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft sei, sei das Verfahren auf Vorschlag des Gerichts mit Zustimmung aller Beteiligten vorläufig eingestellt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Angeklagte sowie der Zeuge in der Situation aufgebracht gewesen seien.

Die Strafverhandlung selbst sei dem Angeklagten angesichts des hohen Publikumsinteresses – der Sitzungssaal war gut gefüllt – sichtlich unangenehm und möglicherweise schon Strafe genug gewesen, erklärt das Gericht.