Kreis Lippe/Düsseldorf. Bei Eis und Schnee muss geräumt und gestreut werden. Auf den Straßen übernimmt das die Stadt oder Gemeinde, auf den Bürgersteigen sind meist die Anwohner zuständig. Das betrifft Eigentümer, aber oft auch Mieter.
Konkret müssen Bürgersteige und Zufahrten in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. „Wer diese Pflicht auf Mieter überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbaren“, erklärt Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
In Hausordnung und Mietvertrag schauen
Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen, konkret die Abschnitte, die zum Grundstück gehören beziehungsweise daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt.
Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist.
Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags von 9 Uhr an.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, springt zunächst dessen eigene Krankenversicherung ein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Die Krankenversicherung kann sich aber die Kosten beim Verursacher zurückholen, also bei der Person, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert.
Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche selbst tragen. Das kann je nach Verletzung teuer werden. Supermärkte müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 auf ihren Parkplätzen übrigens nur die Zuwege streuen, nicht zwischen den abgestellten Fahrzeugen.
Das richtige Streumittel
Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen. Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Aufgefegte Reste können im Restmüll entsorgt werden.
Vorbeugen und Schäden dokumentieren
Für Teile Deutschlands sind Unwetter angesagt. Das Sturmtief „Elli“ kann ab 9. Januar vor allem im Norden kräftigen Schneefall bringen. Vorbeugend sollte alles Bewegliche gesichert werden, etwa Möbel oder Pflanzen auf dem Balkon oder im Garten. Während eines Unwetters sollte man den Aufenthalt im Freien vermeiden.
Wenn Schäden am Haus, Auto oder Hausrat entstehen, ist es wichtig, diese zu dokumentieren, bevor aufgeräumt wird. Aufgrund der Schadensminderungspflicht müssen Betroffene Schäden so klein wie möglich halten und Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ergreifen – wenn es gefahrlos möglich ist. Also etwa Wasser im Keller abpumpen, defekte Scheiben abdecken oder ein beschädigtes Dach mit einer Plane schützen.
Welche Versicherung hilft?
Falls es sehr stark schneit und ein Hausdach unter der Schneelast einbricht, hilft nur eine zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossene oder darin enthaltene Elementarschadenversicherung. Wenn Schnee Fenster zerstört, kann auch die Glasversicherung einspringen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen und nicht nur zerkratzt sind. Wenn Wasser in Leitungen gefriert, übernehmen in der Regel Hausrat- und Wohngebäudeversicherung den Schaden. (Verbraucherzentrale NRW)









