Bei Problemen am Flughafen: Diese Rechte haben Reisende

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Was tun, wenn der Koffer weg ist? Die Verbraucherzentrale klärt auf. Symbolbild: Adobe Stock

Kreis Lippe. Viele Urlauber mussten im Sommer mitunter frustrierende Erfahrungen am Flughafen machen: Flüge wurden gestrichen, hatten Verspätung oder der Flieger wurde aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf am Flughafen, zum Beispiel bei der Sicherheitskontrolle, nicht pünktlich erreicht. Auch die bevorstehenden Herbstferien sind eine beliebte Zeit für Flugreisen, da viele noch einmal ins Warme wollen. „Flugreisende sollten ihre Rechte kennen”, sagt Iwona Husemann, Juristin und Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Das kann zwar nicht Verspätungen oder Flugstreichungen vorbeugen, jedoch ist man für den Fall der Fälle gewappnet und kann seine Ansprüche dann gezielt geltend machen.” Dabei hilft auch die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

  • Wenn sich der Flug verspätet
    Falls Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte „Betreuungsleistungen“ anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn diese aufgrund eines Abflugs am nächsten Tag notwendig wird. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück muss die Airline dann sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstrecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten „Ausgleichsleistungen“. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Verbraucher treten damit vom Beförderungsvertrag zurück und haben dann keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Auch bei den Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft entlasten, zum Beispiel wenn sie rechtzeitig die Flugannullierung ankündigt. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an das Zeitfenster, innerhalb dessen die Ersatzbeförderung angeboten wird. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores und auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.
    Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden sollte möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.357 € (dieser Betrag ändert sich wegen des Umrechnungskurses laufend) pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen. (lwz/Verbraucherzentrale NRW)