Beschädigungen auf einem Friedhof gelten als pietätlos und werden als „Störung der Totenruhe“ nach § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Symbolfoto: Friedhof St. Johann
Kalletal. Im Zeitraum vom 9. bis 11. September beschädigten bislang Unbekannte mehrere Bleiglasfenster einer Friedhofskapelle in der Straße Felsenkeller. Weiterhin warfen sie Gegenstände auf Gräber. Zeugen beobachteten im Umfeld des Tatorts Kinder/Jugendliche, die mit der Tat im Zusammenhang stehen könnten. Das Kriminalkommissariat 6 hat die Ermittlungen zur Sachbeschädigung aufgenommen und bittet um Zeugenhinweise unter der Rufnummer (05231) 6090.