Steueränderungen 2023

Diese neuen Regelungen kommen nun auf die Lipper zu

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Kreis Lippe. Das Jahr 2023 beginnt auch für die Menschen im Kreis Lippe mit vielen Steueränderungen. „Dabei sind angesichts der aktuellen Situation die Entlastungen für Privatpersonen besonders erfreulich. Auch wenn einzelne Maßnahmen eher kleinteilig sind, so kommt in der Summe doch einiges zusammen“, so die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

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Beseitigung der kalten Progression
Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wenn es in der Folge zu Gehaltsanpassungen kommt und die Nominaleinkommen steigen, hat man deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, kann aber unter einen höheren Steuersatz fallen. Um diese sogenannte kalte Progression zu verhindern, wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz der Tarifverlauf der Einkommensteuer angepasst.
Seit dem 1. Januar beträgt der Grundfreibetrag statt bisher 10.347 Euro nun 10.908 Euro. Die übrigen Tarifzonen werden ebenfalls nach rechts verschoben. Nur der Beginn der Reichensteuer bleibt unverändert bei 277.826 Euro. Mit dem Gesetz wurde außerdem das Kindergeld angehoben. Dieses beträgt nun 250 Euro für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag steigt von 2.730 Euro auf 2.810 Euro.

Anhebung von Pauschbeträgen
Weitere Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 2022. Da sich die Pauschbeträge ebenfalls durch die Inflation entwerten, wurden auch dort Anpassungen vorgenommen. So wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Im Jahr 2023 steigt er geringfügig weiter auf 1.230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag hingegen wurde seit Jahren nicht angehoben. Er steigt 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner. Angehoben wird auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Altersvorsorgeaufwendungen
Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Renten zu verringern, wird die vollständige Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen. Bisher war dies erst für 2025 vorgesehen.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Änderungen gibt es auch beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale. Die Regelungen für die steuerliche Anerkennung waren bisher sehr streitanfällig. Dort hat das Jahressteuergesetz 2022 einige Erleichterungen gebracht. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, war der Abzug für ein Arbeitszimmer bisher auf maximal 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Seit 2023 kann in diesem Fall nun ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro im Jahr abgezogen werden. Allerdings wird der Betrag anteilig für Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können (wie bisher auch) alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitsecke oder für ein Arbeitszimmer, das die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllt, wurde ebenfalls auf 6 Euro am Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr angehoben. Sie kann damit nun für 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale ist es nicht mehr erforderlich, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem Tag ausschließlich in der eige-nen Wohnung ausgeübt wird. Es reicht nun, wenn dies überwiegend der Fall ist. Das bedeutet, dass die Homeoffice-Pauschale auch für solche Tage angesetzt werden kann, wenn nachmittags eine Dienstreise angetreten wird oder wenn man mittags von einer Dienstreise zurück nach Hause kommt und noch von zu Hause arbeitet. Dies gilt aber nicht für Tage, an denen man seinen Arbeitsplatz im Betrieb auf-sucht. Es bleibt ausgeschlossen, an einem Tag gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen.

Neuregelung zu kleinen Photovoltaikanlagen
Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf beziehungsweise am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowattstunden (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 Kilowattstunden (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem seit 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von null Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. (Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe)

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